§ 113 – Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die §§ 19, 20 und 96 sind auf die Arbeitnehmer des Seebetriebs mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebetriebs. normal normal Die Wahlumschläge dieser Abstimmenden werden in eine gesonderte Urne gelegt. normal normal Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert ausgezählt. normal normal Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als 90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. normal normal Für die Abstimmungsniederschrift ist § 107 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8 entsprechend anzuwenden. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen per Briefwahl ab.
- Die Wahl erfolgt unter Anwendung bestimmter gesetzlicher Regelungen.
- Die Stimmen der Seearbeitnehmer werden separat gezählt und in einer eigenen Urne gesammelt.
- Je 90 Stimmen zählen als eine Stimme eines Delegierten; bei weniger als 90 Stimmen zählen mindestens 45 Stimmen als eine Stimme.
- Für die Dokumentation der Abstimmung gelten spezielle Vorschriften.